Ab dem 20.02.24 starten die BMWSB Förderprogramme

Klimafreundlicher Neubau (KFN), Altersgerecht Umbauen sowie Genossenschaftliches Wohnen. Anträge können über die Website der KfW gestellt werden.

Klimafreundlicher Neubau (KFN)

Beim klimafreudlichen Neubau (KFN) wird der Endkundenzinssatz für Wohngebäude mit Start 20.02.2024 bei 2,1 % liegen. Damit wird Neubau wieder für viele attraktiver. Für KFN stehen in 2024 insgesamt 762 Millionen Euro in 2024 für die Zinsverbilligung von Förderkrediten zur Verfügung. Es sind Kreditsummen bis zu 100.000 Euro (klimafreundliches Wohngebäude) bzw. bis zu 150.000 Euro für klimafreundliches Wohngebäude mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) möglich.  Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude

Altersgerecht Umbauen (AU)

Für das Programm „Altersgerecht Umbauen“ stehen im Jahr 2024 insgesamt 150 Millionen Euro zur Verfügung. Dieses Programm fördert bauliche Maßnahmen in Wohngebäuden, die darauf abzielen, Barrieren im bestehenden Wohnraum zu reduzieren. Die KfW vergibt für einzelne Maßnahmen Zuschüsse in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten, wobei der maximale Zuschuss 2.500 Euro beträgt. Wer sein Haus vollständig zum Standard „Altersgerechtes Haus“ umbaut, erhält 12,5 % der förderfähigen Kosten zurück, bis zu einem Höchstbetrag von 6.250 Euro. Bauherren und Mieter können ihre Förderanträge online im KfW-Zuschussportal einreichen, und zwar vor Beginn der Maßnahmen. Ab sofort haben Privatpersonen mit Eigentum oder Mieter wieder die Möglichkeit, Zuschüsse für barrierereduzierende Maßnahmen an Wohngebäuden bei der KfW zu beantragen.Weitere Infos finden Sie hier.

Genossenschaftliches Wohnen

Für das Programm „Genossenschaftliches Wohnen“ stehen im Jahr 2024 insgesamt 15 Millionen Euro zur Verfügung, gegenüber 9 Millionen Euro im Jahr 2023. Diese Mittel dienen zur Zinsverbilligung von Förderkrediten. Zusätzlich wird ein Teil der Darlehensschuld erlassen, wobei ein Tilgungszuschuss von 7,5 % gewährt wird. Der maximale Förderbetrag pro Kredit beträgt 100.000 Euro. Die Förderung kann sowohl für die Neugründung als auch für die Beteiligung an einer bestehenden Wohnungsgenossenschaft in Anspruch genommen werden. Eine zentrale Voraussetzung ist, dass die erworbenen Genossenschaftsanteile für die Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung verwendet werden.